Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1086 ZPOVollstreckungsabwehrklage

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 4: Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 › Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1086 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1086, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1086 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1086 Abs. 1 S. 1 ZPO

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