§ 1084 ZPOAnträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 4: Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 › Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
(1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
(2) Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(3) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1084, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1084 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1084 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland“
- § 1082 ZPO Vollstreckungstitel
- § 1083 ZPO Übersetzung
- § 1084 ZPO Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
- § 1085 ZPO Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 1086 ZPO Vollstreckungsabwehrklage
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