§ 1082 ZPOVollstreckungstitel
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 4: Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 › Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1082, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1082 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1082 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland“
- § 1082 ZPO Vollstreckungstitel
- § 1083 ZPO Übersetzung
- § 1084 ZPO Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
- § 1085 ZPO Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 1086 ZPO Vollstreckungsabwehrklage
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