§ 1083 ZPOÜbersetzung
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 4: Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 › Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1083, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1083 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1083 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland“
- § 1082 ZPO Vollstreckungstitel
- § 1083 ZPO Übersetzung
- § 1084 ZPO Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
- § 1085 ZPO Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 1086 ZPO Vollstreckungsabwehrklage
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