Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 8e VwVfGAnwendbarkeit
Teil I: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit › Abschnitt 3: Europäische Verwaltungszusammenarbeit
Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.
(+++ § 8e: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 EuPAG +++)
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 8e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 8e VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 8e Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 3: Europäische Verwaltungszusammenarbeit“
- § 8a VwVfG Grundsätze der Hilfeleistung
- § 8b VwVfG Form und Behandlung der Ersuchen
- § 8c VwVfG Kosten der Hilfeleistung
- § 8d VwVfG Mitteilungen von Amts wegen
- § 8e VwVfG Anwendbarkeit
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