Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 8e VwVfGAnwendbarkeit

Teil I: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit › Abschnitt 3: Europäische Verwaltungszusammenarbeit

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 8e VwVfG (amtliche Fassung)

Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.

(+++ § 8e: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 EuPAG +++)

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 8e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 8e VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 8e Abs. 1 S. 1 VwVfG

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