Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 8d VwVfGMitteilungen von Amts wegen
Teil I: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit › Abschnitt 3: Europäische Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.
(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.
(+++ § 8d: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 EuPAG +++)
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 8d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 8d VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 8d Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 3: Europäische Verwaltungszusammenarbeit“
- § 8a VwVfG Grundsätze der Hilfeleistung
- § 8b VwVfG Form und Behandlung der Ersuchen
- § 8c VwVfG Kosten der Hilfeleistung
- § 8d VwVfG Mitteilungen von Amts wegen
- § 8e VwVfG Anwendbarkeit
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