Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 8a VwVfGGrundsätze der Hilfeleistung
Teil I: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit › Abschnitt 3: Europäische Verwaltungszusammenarbeit
(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.
(+++ § 8a: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 EuPAG +++)
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 8a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 8a VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 8a Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 3: Europäische Verwaltungszusammenarbeit“
- § 8a VwVfG Grundsätze der Hilfeleistung
- § 8b VwVfG Form und Behandlung der Ersuchen
- § 8c VwVfG Kosten der Hilfeleistung
- § 8d VwVfG Mitteilungen von Amts wegen
- § 8e VwVfG Anwendbarkeit
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.