Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 71e VwVfGElektronisches Verfahren
Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 71e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 71e VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 71e Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle“
- § 71a VwVfG Anwendbarkeit
- § 71b VwVfG Verfahren
- § 71c VwVfG Informationspflichten
- § 71d VwVfG Gegenseitige Unterstützung
- § 71e VwVfG Elektronisches Verfahren
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