Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 71e VwVfGElektronisches Verfahren

Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 71e VwVfG (amtliche Fassung)

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 71e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 71e VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 71e Abs. 1 S. 1 VwVfG

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