Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 71d VwVfGGegenseitige Unterstützung
Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle
Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 71d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 71d VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 71d Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle“
- § 71a VwVfG Anwendbarkeit
- § 71b VwVfG Verfahren
- § 71c VwVfG Informationspflichten
- § 71d VwVfG Gegenseitige Unterstützung
- § 71e VwVfG Elektronisches Verfahren
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