Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 71d VwVfGGegenseitige Unterstützung

Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 71d VwVfG (amtliche Fassung)

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 71d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 71d VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 71d Abs. 1 S. 1 VwVfG

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