Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 71a VwVfGAnwendbarkeit

Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 71a VwVfG (amtliche Fassung)

(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 71a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 71a VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 71a Abs. 1 S. 1 VwVfG

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