§ 499 StPOLöschung elektronischer Aktenkopien
Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Vierter Abschnitt: Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 499, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 499 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 499 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten“
- § 496 StPO Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
- § 497 StPO Datenverarbeitung im Auftrag
- § 498 StPO Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
- § 499 StPO Löschung elektronischer Aktenkopien
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