Strafprozeßordnung (StPO)

§ 499 StPOLöschung elektronischer Aktenkopien

Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Vierter Abschnitt: Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 499 StPO (amtliche Fassung)

Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 499, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 499 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 499 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten“

  • § 496 StPO Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
  • § 497 StPO Datenverarbeitung im Auftrag
  • § 498 StPO Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
  • § 499 StPO Löschung elektronischer Aktenkopien

Alle Paragraphen des StPO →

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