§ 500 StPOEntsprechende Anwendung
Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Fünfter Abschnitt: Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
- nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und
- 2.
- nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 500, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 500 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 500 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes“
- § 500 StPO Entsprechende Anwendung
- Anhang EV StPO Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 933, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -
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