Strafprozeßordnung (StPO)

§ 496 StPOVerwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Vierter Abschnitt: Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 496 StPO (amtliche Fassung)

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.

(2) Dabei sind

1.
die organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den besonderen Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit gerecht zu werden, und
2.
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einzuhalten, insbesondere die Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen.

(3) Elektronische Akten und elektronische Aktenkopien sind keine Dateisysteme im Sinne des Zweiten Abschnitts.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 496, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 496 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 496 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten“

  • § 496 StPO Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
  • § 497 StPO Datenverarbeitung im Auftrag
  • § 498 StPO Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
  • § 499 StPO Löschung elektronischer Aktenkopien

Alle Paragraphen des StPO →

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