Strafprozeßordnung (StPO)

§ 495 StPOAuskunft an betroffene Personen

Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Dritter Abschnitt: Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 495 StPO (amtliche Fassung)

Der betroffenen Person ist entsprechend § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Absatz 2 gilt entsprechend. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensregister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und die betroffene Person von dieser Stelle Auskunft über die so erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 495, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 495 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 495 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister“

  • § 492 StPO Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
  • § 493 StPO Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen
  • § 494 StPO Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung
  • § 495 StPO Auskunft an betroffene Personen

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