Strafprozeßordnung (StPO)

§ 498 StPOVerwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Vierter Abschnitt: Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 498 StPO (amtliche Fassung)

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet.

(2) Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 498, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 498 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 498 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten“

  • § 496 StPO Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
  • § 497 StPO Datenverarbeitung im Auftrag
  • § 498 StPO Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
  • § 499 StPO Löschung elektronischer Aktenkopien

Alle Paragraphen des StPO →

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