§ 463c StPOÖffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung verlangt.
(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fünfundzwanzigtausend Euro oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entsprechend.
(4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 463c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 463c StPO · Absatz/Satz anfügen: § 463c Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Strafvollstreckung“
- § 449 StPO Vollstreckbarkeit
- § 450 StPO Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
- § 450a StPO Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
- § 451 StPO Vollstreckungsbehörde
- § 452 StPO Begnadigungsrecht
- § 453 StPO Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 453a StPO Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 453b StPO Bewährungsüberwachung
- § 453c StPO Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
- § 454 StPO Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
- § 454a StPO Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
- § 454b StPO Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
- § 455 StPO Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
- § 455a StPO Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation
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