Strafprozeßordnung (StPO)

§ 459j StPOVerfahren bei Rückübertragung und Herausgabe

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Erster Abschnitt: Strafvollstreckung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 459j StPO (amtliche Fassung)

(1) Der Anspruchsinhaber hat seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden.

(2) Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Rückübertragung oder Herausgabe nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.

(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Anspruchsinhaber seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 459j, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 459j StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 459j Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Strafvollstreckung“

  • § 449 StPO Vollstreckbarkeit
  • § 450 StPO Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
  • § 450a StPO Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
  • § 451 StPO Vollstreckungsbehörde
  • § 452 StPO Begnadigungsrecht
  • § 453 StPO Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
  • § 453a StPO Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
  • § 453b StPO Bewährungsüberwachung
  • § 453c StPO Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
  • § 454 StPO Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
  • § 454a StPO Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
  • § 454b StPO Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
  • § 455 StPO Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
  • § 455a StPO Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

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