§ 210 StPORechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 210, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 210 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 210 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens“
- § 198 StPO (weggefallen)
- § 199 StPO Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 200 StPO Inhalt der Anklageschrift
- § 201 StPO Übermittlung der Anklageschrift
- § 202 StPO Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
- § 202a StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 203 StPO Eröffnungsbeschluss
- § 204 StPO Nichteröffnungsbeschluss
- § 205 StPO Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
- § 206 StPO Keine Bindung an Anträge
- § 206a StPO Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
- § 206b StPO Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
- § 207 StPO Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
- § 208 StPO (weggefallen)
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