§ 201 StPOÜbermittlung der Anklageschrift
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 201, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 201 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 201 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens“
- § 198 StPO (weggefallen)
- § 199 StPO Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 200 StPO Inhalt der Anklageschrift
- § 201 StPO Übermittlung der Anklageschrift
- § 202 StPO Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
- § 202a StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 203 StPO Eröffnungsbeschluss
- § 204 StPO Nichteröffnungsbeschluss
- § 205 StPO Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
- § 206 StPO Keine Bindung an Anträge
- § 206a StPO Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
- § 206b StPO Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
- § 207 StPO Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
- § 208 StPO (weggefallen)
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