Strafprozeßordnung (StPO)

§ 199 StPOEntscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 199 StPO (amtliche Fassung)

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 199, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 199 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 199 Abs. 1 S. 1 StPO

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