§ 203 StPOEröffnungsbeschluss
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 203, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 203 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 203 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens“
- § 198 StPO (weggefallen)
- § 199 StPO Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 200 StPO Inhalt der Anklageschrift
- § 201 StPO Übermittlung der Anklageschrift
- § 202 StPO Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
- § 202a StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 203 StPO Eröffnungsbeschluss
- § 204 StPO Nichteröffnungsbeschluss
- § 205 StPO Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
- § 206 StPO Keine Bindung an Anträge
- § 206a StPO Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
- § 206b StPO Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
- § 207 StPO Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
- § 208 StPO (weggefallen)
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