§ 205 StPOEinstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 205, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 205 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 205 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens“
- § 198 StPO (weggefallen)
- § 199 StPO Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 200 StPO Inhalt der Anklageschrift
- § 201 StPO Übermittlung der Anklageschrift
- § 202 StPO Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
- § 202a StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 203 StPO Eröffnungsbeschluss
- § 204 StPO Nichteröffnungsbeschluss
- § 205 StPO Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
- § 206 StPO Keine Bindung an Anträge
- § 206a StPO Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
- § 206b StPO Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
- § 207 StPO Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
- § 208 StPO (weggefallen)
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