§ 209 StPOEröffnungszuständigkeit
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.
(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 209, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 209 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 209 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens“
- § 198 StPO (weggefallen)
- § 199 StPO Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 200 StPO Inhalt der Anklageschrift
- § 201 StPO Übermittlung der Anklageschrift
- § 202 StPO Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
- § 202a StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 203 StPO Eröffnungsbeschluss
- § 204 StPO Nichteröffnungsbeschluss
- § 205 StPO Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
- § 206 StPO Keine Bindung an Anträge
- § 206a StPO Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
- § 206b StPO Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
- § 207 StPO Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
- § 208 StPO (weggefallen)
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