Strafprozeßordnung (StPO)

§ 176 StPOSicherheitsleistung durch den Antragsteller

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 176 StPO (amtliche Fassung)

(1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.

(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 176, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 176 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 176 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage“

  • § 158 StPO Strafanzeige; Strafantrag
  • § 159 StPO Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
  • § 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
  • § 160a StPO Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
  • § 160b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
  • § 161 StPO Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
  • § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
  • § 162 StPO Ermittlungsrichter
  • § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
  • § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
  • § 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
  • § 163c StPO Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
  • § 163d StPO Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
  • § 163e StPO Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen

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