§ 174 StPOVerwerfung des Antrags
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 174, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 174 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 174 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage“
- § 158 StPO Strafanzeige; Strafantrag
- § 159 StPO Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
- § 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
- § 160a StPO Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
- § 160b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 161 StPO Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
- § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
- § 162 StPO Ermittlungsrichter
- § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
- § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
- § 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
- § 163c StPO Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
- § 163d StPO Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
- § 163e StPO Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen
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