Strafprozeßordnung (StPO)

§ 172 StPOBeschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 172 StPO (amtliche Fassung)

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 172, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 172 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 172 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage“

  • § 158 StPO Strafanzeige; Strafantrag
  • § 159 StPO Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
  • § 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
  • § 160a StPO Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
  • § 160b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
  • § 161 StPO Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
  • § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
  • § 162 StPO Ermittlungsrichter
  • § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
  • § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
  • § 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
  • § 163c StPO Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
  • § 163d StPO Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
  • § 163e StPO Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen

Alle Paragraphen des StPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.