Strafprozeßordnung (StPO)

§ 168d StPOAnwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 168d StPO (amtliche Fassung)

(1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. § 168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 168d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 168d StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 168d Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage“

  • § 158 StPO Strafanzeige; Strafantrag
  • § 159 StPO Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
  • § 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
  • § 160a StPO Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
  • § 160b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
  • § 161 StPO Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
  • § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
  • § 162 StPO Ermittlungsrichter
  • § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
  • § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
  • § 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
  • § 163c StPO Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
  • § 163d StPO Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
  • § 163e StPO Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen

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