§ 132 StPOSicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 9a: Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der Beschuldigte
- 1.
- eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und
- 2.
- eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.
(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.
(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 132, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 132 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 132 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Abschnitt 9a: Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung“
- § 131 StPO Ausschreibung zur Festnahme
- § 131a StPO Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
- § 131b StPO Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
- § 131c StPO Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
- § 132 StPO Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
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