Strafprozeßordnung (StPO)

§ 131a StPOAusschreibung zur Aufenthaltsermittlung

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 9a: Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 131a StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.

(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(4) § 131 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 131a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 131a StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 131a Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Abschnitt 9a: Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung“

  • § 131 StPO Ausschreibung zur Festnahme
  • § 131a StPO Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
  • § 131b StPO Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
  • § 131c StPO Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
  • § 132 StPO Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter

Alle Paragraphen des StPO →

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