Strafprozeßordnung (StPO)

§ 131c StPOAnordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 9a: Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 131c StPO (amtliche Fassung)

(1) Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.

(2) In Fällen andauernder Veröffentlichung in elektronischen Medien sowie bei wiederholter Veröffentlichung im Fernsehen oder in periodischen Druckwerken tritt die Anordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von dem Richter bestätigt wird. Im Übrigen treten Fahndungsanordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 131c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 131c StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 131c Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Abschnitt 9a: Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung“

  • § 131 StPO Ausschreibung zur Festnahme
  • § 131a StPO Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
  • § 131b StPO Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
  • § 131c StPO Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
  • § 132 StPO Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter

Alle Paragraphen des StPO →

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