Strafprozeßordnung (StPO)

§ 131b StPOVeröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 9a: Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 131b StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.

(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 131b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 131b StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 131b Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Abschnitt 9a: Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung“

  • § 131 StPO Ausschreibung zur Festnahme
  • § 131a StPO Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
  • § 131b StPO Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
  • § 131c StPO Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
  • § 132 StPO Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter

Alle Paragraphen des StPO →

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