Strafprozeßordnung (StPO)

§ 109 StPOKenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 109 StPO (amtliche Fassung)

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 109, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 109 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 109 Abs. 1 S. 1 StPO

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