§ 107 StPODurchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 107, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 107 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 107 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen“
- § 94 StPO Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
- § 95 StPO Herausgabepflicht
- § 95a StPO Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot
- § 96 StPO Amtlich verwahrte Schriftstücke
- § 97 StPO Beschlagnahmeverbot
- § 98 StPO Verfahren bei der Beschlagnahme
- § 98a StPO Rasterfahndung
- § 98b StPO Verfahren bei der Rasterfahndung
- § 98c StPO Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten
- § 99 StPO Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
- § 100 StPO Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 100b StPO Online-Durchsuchung
- § 100c StPO Akustische Wohnraumüberwachung
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