§ 98 StGBLandesverräterische Agententätigkeit
Besonderer Teil › Zweiter Abschnitt: Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
(1) Wer
- 1.
- für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder
- 2.
- gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 98, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 98 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 98 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit“
- § 93 StGB Begriff des Staatsgeheimnisses
- § 94 StGB Landesverrat
- § 95 StGB Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- § 96 StGB Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97 StGB Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- § 97a StGB Verrat illegaler Geheimnisse
- § 97b StGB Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- § 98 StGB Landesverräterische Agententätigkeit
- § 99 StGB Geheimdienstliche Agententätigkeit
- § 100 StGB Friedensgefährdende Beziehungen
- § 100a StGB Landesverräterische Fälschung
- § 101 StGB Nebenfolgen
- § 101a StGB Einziehung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.