§ 99 StGBGeheimdienstliche Agententätigkeit
Besonderer Teil › Zweiter Abschnitt: Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
(1) Wer
- 1.
- für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
- 2.
- gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 99, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 99 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 99 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit“
- § 93 StGB Begriff des Staatsgeheimnisses
- § 94 StGB Landesverrat
- § 95 StGB Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- § 96 StGB Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97 StGB Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- § 97a StGB Verrat illegaler Geheimnisse
- § 97b StGB Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- § 98 StGB Landesverräterische Agententätigkeit
- § 99 StGB Geheimdienstliche Agententätigkeit
- § 100 StGB Friedensgefährdende Beziehungen
- § 100a StGB Landesverräterische Fälschung
- § 101 StGB Nebenfolgen
- § 101a StGB Einziehung
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