§ 101 StGBNebenfolgen
Besonderer Teil › Zweiter Abschnitt: Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 101, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 101 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 101 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit“
- § 93 StGB Begriff des Staatsgeheimnisses
- § 94 StGB Landesverrat
- § 95 StGB Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- § 96 StGB Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97 StGB Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- § 97a StGB Verrat illegaler Geheimnisse
- § 97b StGB Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- § 98 StGB Landesverräterische Agententätigkeit
- § 99 StGB Geheimdienstliche Agententätigkeit
- § 100 StGB Friedensgefährdende Beziehungen
- § 100a StGB Landesverräterische Fälschung
- § 101 StGB Nebenfolgen
- § 101a StGB Einziehung
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