§ 97b StGBVerrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
Besonderer Teil › Zweiter Abschnitt: Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn
- 1.
- dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
- 2.
- er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder
- 3.
- die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,
(2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 97b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 97b StGB · Absatz/Satz anfügen: § 97b Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit“
- § 93 StGB Begriff des Staatsgeheimnisses
- § 94 StGB Landesverrat
- § 95 StGB Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- § 96 StGB Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97 StGB Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- § 97a StGB Verrat illegaler Geheimnisse
- § 97b StGB Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- § 98 StGB Landesverräterische Agententätigkeit
- § 99 StGB Geheimdienstliche Agententätigkeit
- § 100 StGB Friedensgefährdende Beziehungen
- § 100a StGB Landesverräterische Fälschung
- § 101 StGB Nebenfolgen
- § 101a StGB Einziehung
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