§ 68f StGBFührungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Führungsaufsicht
(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 68f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 68f StGB · Absatz/Satz anfügen: § 68f Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Führungsaufsicht“
- § 68 StGB Voraussetzungen der Führungsaufsicht
- § 68a StGB Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
- § 68b StGB Weisungen
- § 68c StGB Dauer der Führungsaufsicht
- § 68d StGB Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
- § 68e StGB Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
- § 68f StGB Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
- § 68g StGB Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
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