§ 68e StGBBeendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Führungsaufsicht
(1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht
- 1.
- mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
- 2.
- mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
- 3.
- mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
(2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
- 1.
- in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
- 2.
- in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 68e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 68e StGB · Absatz/Satz anfügen: § 68e Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Führungsaufsicht“
- § 68 StGB Voraussetzungen der Führungsaufsicht
- § 68a StGB Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
- § 68b StGB Weisungen
- § 68c StGB Dauer der Führungsaufsicht
- § 68d StGB Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
- § 68e StGB Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
- § 68f StGB Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
- § 68g StGB Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
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