§ 68d StGBNachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Führungsaufsicht
(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 68d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 68d StGB · Absatz/Satz anfügen: § 68d Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Führungsaufsicht“
- § 68 StGB Voraussetzungen der Führungsaufsicht
- § 68a StGB Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
- § 68b StGB Weisungen
- § 68c StGB Dauer der Führungsaufsicht
- § 68d StGB Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
- § 68e StGB Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
- § 68f StGB Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
- § 68g StGB Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
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