§ 87e SGB 5Zahlungsanspruch bei Mehrkosten
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten › Dritter Titel: Verträge auf Bundes- und Landesebene
Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 Satz 2, § 29 Absatz 5 Satz 1 und § 55 Abs. 4 ist die Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zu Grunde liegenden Leistungen auf das 2,3fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt. Bei Mehrkosten für lichthärtende Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im Seitenzahnbereich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist höchstens das 3,5fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnungsfähig. Die Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1a und der Bewertungsausschuss seinen Auftrag gemäß § 87 Abs. 2h Satz 2 erfüllt hat. Maßgebend ist der Tag des Inkrafttretens der Richtlinien und der Tag des Beschlusses des Bewertungsausschusses.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 87e, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 87e SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 87e Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Titel: Verträge auf Bundes- und Landesebene“
- § 82 SGB 5 Grundsätze
- § 83 SGB 5 Gesamtverträge
- § 84 SGB 5 Arznei- und Heilmittelvereinbarung
- § 85 SGB 5 Gesamtvergütung
- § 85a SGB 5 Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- § 85b SGB 5 (weggefallen)
- § 85c SGB 5 (weggefallen)
- § 85d SGB 5 (weggefallen)
- § 86 SGB 5 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form
- § 86a SGB 5 Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form
- § 87 SGB 5 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
- § 87a SGB 5 Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
- § 87b SGB 5 Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
- § 87c SGB 5 Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
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