§ 83 SGB 5Gesamtverträge
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten › Dritter Titel: Verträge auf Bundes- und Landesebene
Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird. § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 83, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 83 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 83 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Titel: Verträge auf Bundes- und Landesebene“
- § 82 SGB 5 Grundsätze
- § 83 SGB 5 Gesamtverträge
- § 84 SGB 5 Arznei- und Heilmittelvereinbarung
- § 85 SGB 5 Gesamtvergütung
- § 85a SGB 5 Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- § 85b SGB 5 (weggefallen)
- § 85c SGB 5 (weggefallen)
- § 85d SGB 5 (weggefallen)
- § 86 SGB 5 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form
- § 86a SGB 5 Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form
- § 87 SGB 5 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
- § 87a SGB 5 Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
- § 87b SGB 5 Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
- § 87c SGB 5 Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
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