§ 86a SGB 5Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten › Dritter Titel: Verträge auf Bundes- und Landesebene
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge bis zum 31. Juli 2021 die notwendigen Regelungen zur barrierefreien Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form. In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Überweisung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 86a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 86a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 86a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Titel: Verträge auf Bundes- und Landesebene“
- § 82 SGB 5 Grundsätze
- § 83 SGB 5 Gesamtverträge
- § 84 SGB 5 Arznei- und Heilmittelvereinbarung
- § 85 SGB 5 Gesamtvergütung
- § 85a SGB 5 Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- § 85b SGB 5 (weggefallen)
- § 85c SGB 5 (weggefallen)
- § 85d SGB 5 (weggefallen)
- § 86 SGB 5 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form
- § 86a SGB 5 Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form
- § 87 SGB 5 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
- § 87a SGB 5 Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
- § 87b SGB 5 Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
- § 87c SGB 5 Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
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