§ 87c SGB 5Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten › Dritter Titel: Verträge auf Bundes- und Landesebene
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht für jedes Quartal zeitnah nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraumes sowie für jede Kassenärztliche Vereinigung einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungssummen und über das Honorar je Arzt und je Arztgruppe. Zusätzlich ist über Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen zu informieren, um mögliche regionale Honorarunterschiede zu erklären. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu Form, Inhalt, Umfang sowie zu den Fristen der Berichte und zu den Datenübermittlungen zu bestimmen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 87c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 87c SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 87c Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Titel: Verträge auf Bundes- und Landesebene“
- § 82 SGB 5 Grundsätze
- § 83 SGB 5 Gesamtverträge
- § 84 SGB 5 Arznei- und Heilmittelvereinbarung
- § 85 SGB 5 Gesamtvergütung
- § 85a SGB 5 Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- § 85b SGB 5 (weggefallen)
- § 85c SGB 5 (weggefallen)
- § 85d SGB 5 (weggefallen)
- § 86 SGB 5 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form
- § 86a SGB 5 Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form
- § 87 SGB 5 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
- § 87a SGB 5 Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
- § 87b SGB 5 Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
- § 87c SGB 5 Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
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