§ 82 SGB 5Grundsätze
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten › Dritter Titel: Verträge auf Bundes- und Landesebene
(1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge.
(2) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt. Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden.
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291a Absatz 2 Nummer 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.
(4) In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 82, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 82 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 82 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Titel: Verträge auf Bundes- und Landesebene“
- § 82 SGB 5 Grundsätze
- § 83 SGB 5 Gesamtverträge
- § 84 SGB 5 Arznei- und Heilmittelvereinbarung
- § 85 SGB 5 Gesamtvergütung
- § 85a SGB 5 Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- § 85b SGB 5 (weggefallen)
- § 85c SGB 5 (weggefallen)
- § 85d SGB 5 (weggefallen)
- § 86 SGB 5 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form
- § 86a SGB 5 Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form
- § 87 SGB 5 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
- § 87a SGB 5 Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
- § 87b SGB 5 Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
- § 87c SGB 5 Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.