Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 81 SGB 5Satzung

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten › Zweiter Titel: Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 81 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

(6) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen sollen Bestimmungen über die Sicherstellung des Notdienstes enthalten. Sofern dies zum Zwecke der Sicherstellung des Notdienstes in einer Region erforderlich ist, können die Kassenärztlichen Vereinigungen die Gewährung von Sicherstellungspauschalen an die teilnehmenden Ärzte festlegen.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 81, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 81 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 81 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Zweiter Titel: Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen“

  • § 77 SGB 5 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
  • § 77a SGB 5 Dienstleistungsgesellschaften
  • § 77b SGB 5 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
  • § 78 SGB 5 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 78a SGB 5 Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
  • § 78b SGB 5 Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
  • § 78c SGB 5 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
  • § 79 SGB 5 Organe
  • § 79a SGB 5 Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
  • § 79b SGB 5 Beratender Fachausschuß für Psychotherapie
  • § 79c SGB 5 Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
  • § 80 SGB 5 Wahl und Abberufung
  • § 81 SGB 5 Satzung
  • § 81a SGB 5 Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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