§ 77a SGB 5Dienstleistungsgesellschaften
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten › Zweiter Titel: Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben Gesellschaften gründen.
(2) Gesellschaften nach Absatz 1 können gegenüber vertragsärztlichen Leistungserbringern folgende Aufgaben erfüllen:
- 1.
- Beratung beim Abschluss von Verträgen, die die Versorgung von Versicherten mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen,
- 2.
- Beratung in Fragen der Datenverarbeitung, der Datensicherung und des Datenschutzes,
- 3.
- Beratung in allgemeinen wirtschaftlichen Fragen, die die Vertragsarzttätigkeit betreffen,
- 4.
- Vertragsabwicklung für Vertragspartner von Verträgen, die die Versorgung von Versicherten mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen,
- 5.
- Übernahme von Verwaltungsaufgaben für Praxisnetze.
(3) Gesellschaften nach Absatz 1 dürfen nur gegen Kostenersatz tätig werden. Eine Finanzierung aus Mitteln der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ist ausgeschlossen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 77a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 77a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 77a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Titel: Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen“
- § 77 SGB 5 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
- § 77a SGB 5 Dienstleistungsgesellschaften
- § 77b SGB 5 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
- § 78 SGB 5 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 78a SGB 5 Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
- § 78b SGB 5 Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
- § 78c SGB 5 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
- § 79 SGB 5 Organe
- § 79a SGB 5 Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
- § 79b SGB 5 Beratender Fachausschuß für Psychotherapie
- § 79c SGB 5 Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
- § 80 SGB 5 Wahl und Abberufung
- § 81 SGB 5 Satzung
- § 81a SGB 5 Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.