Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 79b SGB 5Beratender Fachausschuß für Psychotherapie

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten › Zweiter Titel: Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 79b SGB 5 (amtliche Fassung)

Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuß für Psychotherapie gebildet. Der Ausschuss besteht aus sechs Psychotherapeuten, von denen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein muss, sowie Vertretern der Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Für die Wahl der Mitglieder des Fachausschusses bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die von den Psychotherapeuten gestellten Mitglieder des Fachausschusses zugelassene Psychotherapeuten sein müssen. Dem Ausschuß ist vor Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in den die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Seine Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Das Nähere regelt die Satzung. Die Befugnisse der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bleiben unberührt.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 79b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 79b SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 79b Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Zweiter Titel: Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen“

  • § 77 SGB 5 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
  • § 77a SGB 5 Dienstleistungsgesellschaften
  • § 77b SGB 5 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
  • § 78 SGB 5 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 78a SGB 5 Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
  • § 78b SGB 5 Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
  • § 78c SGB 5 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
  • § 79 SGB 5 Organe
  • § 79a SGB 5 Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
  • § 79b SGB 5 Beratender Fachausschuß für Psychotherapie
  • § 79c SGB 5 Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
  • § 80 SGB 5 Wahl und Abberufung
  • § 81 SGB 5 Satzung
  • § 81a SGB 5 Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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