Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 78a SGB 5Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten › Zweiter Titel: Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 78a SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, oder bedarf eine Satzung wegen nachträglich eingetretener rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, die zur Rechtswidrigkeit der Satzung führen, einer Änderung, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornehmen. Kommen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen.

(2) Ist zur Umsetzung von gesetzlichen Vorschriften oder aufsichtsrechtlichen Verfügungen ein Beschluss der Vertreterversammlung erforderlich, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass dieser Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist gefasst wird. Wird der erforderliche Beschluss innerhalb der Frist nicht gefasst, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss der Vertreterversammlung ersetzen.

(3) Verstößt ein Beschluss der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gegen ein Gesetz oder gegen sonstiges für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen maßgebendes Recht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, den Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist aufzuheben. Mit Zugang der Anordnung darf der Beschluss nicht vollzogen werden. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund des Beschlusses getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Kommen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss aufheben.

(4) Einer Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn ein Beschluss nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf Grund gesetzlicher Regelungen innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen ist. Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 78a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 78a SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 78a Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Zweiter Titel: Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen“

  • § 77 SGB 5 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
  • § 77a SGB 5 Dienstleistungsgesellschaften
  • § 77b SGB 5 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
  • § 78 SGB 5 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 78a SGB 5 Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
  • § 78b SGB 5 Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
  • § 78c SGB 5 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
  • § 79 SGB 5 Organe
  • § 79a SGB 5 Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
  • § 79b SGB 5 Beratender Fachausschuß für Psychotherapie
  • § 79c SGB 5 Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
  • § 80 SGB 5 Wahl und Abberufung
  • § 81 SGB 5 Satzung
  • § 81a SGB 5 Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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