Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 67 SGB 5Elektronische Kommunikation

Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Zehnter Abschnitt: Weiterentwicklung der Versorgung

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 67 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll die Kommunikation sowie der Daten- und Informationsfluss unter den Leistungserbringern, zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern sowie im Verhältnis von Krankenkassen und Leistungserbringern zu den Versicherten durch vernetzte digitale Anwendungen und Dienste ausgebaut werden, insbesondere zur

1.
elektronischen und maschinell verwertbaren Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten und Unterlagen in Genehmigungsverfahren,
2.
Förderung der aktiven und informierten Mitwirkung der Versicherten am Behandlungs- und Rehabilitationsprozess sowie
3.
Unterstützung der Versicherten bei einer gesundheitsbewussten Lebensführung.

(2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände sollen den Übergang zur elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 finanziell unterstützen.

(3) Krankenkassen und ihre Verbände dürfen im Rahmen von Pilotprojekten für die Dauer von bis zu zwei Jahren, längstens bis zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt, Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Übermittlung von Verordnungen in Textform erfolgt. Die Pilotvorhaben müssen den Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechen. Im Rahmen der Verfahren nach Satz 1 darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten beschränkt werden. Für die elektronische Übermittlung von Verordnungen von Leistungen nach § 33a sind ausschließlich geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Pilotvorhaben ist zu gewährleisten, dass den Versicherten eine Nutzung einer digitalen Gesundheitsanwendung in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Verordnung bei der Krankenkasse ermöglicht wird.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 67, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 67 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 67 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Zehnter Abschnitt: Weiterentwicklung der Versorgung“

  • § 63 SGB 5 Grundsätze
  • § 64 SGB 5 Vereinbarungen mit Leistungserbringern
  • § 64a SGB 5 Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung
  • § 64b SGB 5 Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen
  • § 64c SGB 5 Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
  • § 64d SGB 5 Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten
  • § 64e SGB 5 Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
  • § 65 SGB 5 Auswertung der Modellvorhaben
  • § 65a SGB 5 Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
  • § 65b SGB 5 Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland
  • § 65c SGB 5 Klinische Krebsregister
  • § 65d SGB 5 Förderung besonderer Therapieeinrichtungen
  • § 65e SGB 5 Ambulante Krebsberatungsstellen
  • § 65f SGB 5 Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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